Tierschutzgesetz: Strafbarkeit durch Unterlassen kann schnell erreicht sein
Eine Anruferin berichtet, sie habe einige Pferde bei einem Pferdebetrieb untergestellt, wo sie eigentlich einen ruhigen Lebensabend verbringen sollten. Tatsächlich, so stellte sich dann heraus, wurde es kein schöner Lebensabend, sondern ein Drama für die Tiere.
Der Dienstleister habe die Tiere durchweg nicht ausreichend versorgt, insbesondere nicht ausreichend gefüttert oder medizinisch betreut. Zügig sei ein erstes Tier an Vernachlässigung verstorben, ein zweites dann verhungert, obwohl sie dem Dienstleister noch Futter zur Verfügung gestellt habe. Ein drittes Pferd sei sodann unbehandelt auf einer Weide an einer Kolik verstorben. Zwar habe die Anruferin nach Auftreten des ersten Falles das Veterinäramt eingeschaltet und auch nach dem zweiten Todesfall erneut beim Amt interveniert, aber da sie rund zehn Pferde unterzubringen gehabt habe, sei ihr dann erst deutlich später gelungen, einen neuen Platz für die Pferde zu finden. Da war es für das dritte Pferd bereits zu spät.
Der Dienstleister habe die Tiere durchweg nicht ausreichend versorgt, insbesondere nicht ausreichend gefüttert oder medizinisch betreut. Zügig sei ein erstes Tier an Vernachlässigung verstorben, ein zweites dann verhungert, obwohl sie dem Dienstleister noch Futter zur Verfügung gestellt habe. Ein drittes Pferd sei sodann unbehandelt auf einer Weide an einer Kolik verstorben. Zwar habe die Anruferin nach Auftreten des ersten Falles das Veterinäramt eingeschaltet und auch nach dem zweiten Todesfall erneut beim Amt interveniert, aber da sie rund zehn Pferde unterzubringen gehabt habe, sei ihr dann erst deutlich später gelungen, einen neuen Platz für die Pferde zu finden. Da war es für das dritte Pferd bereits zu spät.