Rechtsmissbrauch bei DSGVO-Auskunftsanspruch

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat im November entschieden, dass ein Auskunftsbegehren nach Artikel 15 DSGVO als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, wenn es dabei nicht tatsächlich um die Überprüfung einer datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht. Der Verantwortliche der Datenverarbeitung kann in solchen Fällen eine Auskunft ablehnen. Das OLG Hamm hat damit eine vorherige Entscheidung des Landgerichts Wuppertal bestätigt.

Der Entscheidung lag ein Begehren eines privat krankenversicherten Klägers zugrunde, der durch die Auskunftsanfrage die Korrektheit einer Prämienerhöhung kontrollieren wollte. Das hielt aber auch das OLG nicht für korrekt und billigte der beklagten Versicherung ein Weigerungsrecht zu:

„Der Beklagten steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) DS-GVO zu.

Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbrauchliche Anträge erfassen will (…).“

Regelmäßig wollte der Gesetzgeber nach Ansicht des OLG Hamm also zwar die beständige Wiederholung von Auskunftsanfragen verhindern, hat dabei aber nicht sonstige Gründe, die zu einer Missbräuchlichkeit führen können, ausgeschlossen. Das OLG führt dazu aus:

„Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (…).“

Die Entscheidung war damit also offensichtlich auch wesentlich vom Vortrag des Klägers in seiner Sache beeinflusst, wie sich aus der Begründung herauslesen lässt:

„Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht.
Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr (…) ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mangel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst (…).“

OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2021 – Az.: 20 U 269/21
zuvor: LG Wuppertal, Urt. v. 29.07.2021 – Az.: 4 O 409/20

Englisch:
In November, the Higher Regional Court (OLG) of Hamm ruled that a request for information pursuant to Article 15 of the GDPR is to be regarded as an abuse of rights if it does not actually involve a review of the permissibility of the processing of personal data under data protection law. The data controller may refuse to provide information in such cases. The Higher Regional Court of Hamm has thus confirmed a previous decision of the Regional Court of Wuppertal.

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