Mietverhältnis: Kündigung wegen wiederholt verspäteter Mietzahlung ist zulässig

Das Langericht Nürnberg-Fürth hat aktuell entschieden, dass die Kündigung eines Mietverhältnisses für den Vermieter zulässig ist, wenn der Mieter wiederholt die Miete um wenige Tage verspätet zahlt. Dies stelle eine Vertragsverletzung dar, die der Vermieter auf Dauer nicht hinnehmen muss.

Geklagt hatte der Eigentümer einer Wohnung, die seit 2011 an zwei Bewohner vermietet war. Bereits im Jahr 2013 kamen die Mieter wiederholt mit der Miete in Verzug und mussten die Rückstände in Raten ausgleichen. Im Jahr 2015 und Anfang 2016 ging die Mieter erneut in mehreren Fällen um diverse Tage verspätet ein. Der Vermieter hatte die Mieter darauf hingewiesen, dass er weitere Unpünktlichkeiten in der Mietzahlung nicht akzeptieren wolle und kündige daher nun mit ordentlicher Frist den Mietvertrag und erhob später Räumungsklage.

Das Amtsgericht Fürth hatte der Klage stattgegeben. Nach Auffassung der Richter waren die beständigen Vertragsverstöße dem Vermieter nicht zumutbar, weshalb ihm ein Recht zur Kündigung zustehe. Das Landgericht hat nun auch die Berufung der Mieter gegen dieses Urteil zurückgewiesen und führte aus, die Vertragsverletzungen durch die Mieter seien keineswegs unerheblich. Daher sei auch die Abwägung des Amtsgerichtes, dass das Interesse der Mieter gegen die Zahlungsinteressen des Vermieters vergleichen musste, korrekt zugunsten des Vermieters ausgegangen.

Mieter sollten also immer darauf achten, ihre Miete pünktlich – insbesondere vertragsgemäß – an den Vermieter zu leisten. Auch wenn eine einzelne Unpünktlichkeit nicht zur Kündigung berechtigt, können wiederholte Unpünktlichkeiten zu einem (ordentlichen) Kündigungsrecht des Vermieters führen.

Hinweis: Dieser Beitrag stammt vom

Bitte beachten Sie:
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage kann in Ihrem konkreten Fall anders sein.
Bitte vereinbaren Sie zur Beratung einen Termin unter nilsbecker.de/telefontermin

In