Der Bundestag hat heute Verschärfungen in Sachen Kinderpornografie beschlossen, woran auf den ersten Blick ja nichts zu kritisieren wäre. Tatsächlich wird aber abzuwarten sein, ob die Gesetzesänderungen in der Praxis wirken — denn die praktische Umsetzung der jetzt als schlagkräftig erhofften Ermittlungsmethoden wird nicht so einfach sein, wie es sich in den Pressemitteilungen und ersten Einschätzungen liest.
Die neue Gesetzgebung soll den Ermittlern ermöglichen, sich für die Ermittlung von Tätern — auch solchen, die sich noch im Versuchsstadium ihrer Tat befinden — mit gefaktem Material in einschlägige Szenebörsen oder Foren einschleichen zu können. Hierfür soll synthetisches Material benutzt werden, also künstlich erschaffene Videos und Bilder. Alleine schon über die Idee lässt sich vermutlich noch viel diskutieren.
Zum anderen soll nun auch der Versuch von „Cybergrooming“ unter Strafe gestellt werden. Der Begriff meint den Versuch von Erwachsenen, sich Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum oder unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel zu nähern. Strafbar soll nun auch sein, wenn der Täter denkt, der sei in Kontakt mit einem Kind, tatsächlich aber mit einem Ermittler spricht. Vor dem Hintergrund, dass bei elektronischer Alltagskommunikation ja generell die sichere Identifikation eines Gesprächspartners so eine Sache ist, wird Motiv und Vorsatz des Täters also besondere Bedeutung zukommen — was schwieriger ist, als einen Täter anhand „objektiver“ Beweise zu überführen (jaja, es gibt keine wirklich objektiven Beweise, aber die Diskussion muss hier ja nicht geführt werden).