Ersatzanspruch von Mietern für Schönheitsreparaturen

Das ist so eine Entscheidung, zu der ich in der Praxis eigentlich noch nie einen passenden Mietvertrag gesehen habe: Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Ersatz der Kosten von selbst durchgeführten Schönheitsreparaturen haben, wenn dies so im Mietvertrag festgelegt ist – und zwar auch dann, wenn der Vermieter die Reparaturen selbst durchführen will.

Im entschiedenen Fall war in dem Mietvertrag vorgesehen, dass die Mieter selbst alle fünf Jahre renovieren können (was fachkundig zu geschehen hatte), und dann vom Vermieter die im Mietvertrag für Schönheitsreparaturen vorgesehene Geldsumme herausverlangen können. Der Vermieter (der zwischendurch gewechselt hatte), wollte nun aber die Schönheitsreparaturen selbst durchführen. Dem verweigerten sich die Mieter, renovierten selbst und klagten dann auf Ersatz der Kosten.

Zu Recht, befand der Bundesgerichtshof. Denn die Klausel im Mietvertrag sei zugunsten der Mieter auszulegen und entspräche letztlich auch dem Interesse des Vermieters: Denn sie solle die Mieter zu einer für den Vermieter kostensparenden Renovierung motivieren, weshalb sich dieser dann nicht einfach gegen diesen Weg entscheiden könne.

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