Wenn Amtsgerichte im Rahmen einer sogenannten Gewaltschutzanordnung großräumige Schutzzonen definieren, kann das durchaus zulässig sein, wie das Oberlandesgericht Celle in einem Fall nun entschieden hat. Das Amtsgericht Hannover hatte zuvor zugunsten eines Stalking-Opfers eine Anordnung erlassen, die es dem Täter zivilrechtlich untersagte, zu bestimmten Zeiten bestimmte Orte, unter anderem eine U-Bahn-Haltestelle und einen Supermarkt, aufzusuchen. Der Stalker hatte sich dagegen unter anderem mit dem Argument gewehrt, an diesen Orten habe er sich dem Opfer noch nie genähert. Das half ihm aber beim OLG nicht.
Die Celler Richter beschieden dem Stalker, dass es alleine darauf ankäme, ob die getroffene Anordnung solche Annäherungen in der Zukunft verhindern könnten und dies sei der Fall. Da das Stalking-Opfer (ein 14-jähriges Mädchen) sich im Zusammenhang mit seinem Schulweg zu bestimmten Zeiten häufig an immer wieder gleichen Orten aufhielte, sei es angezeigt, den Schulweg durch eine umfassende Anordnung abzusichern.
Eine solch umfassende Anordnung ist nach Ansicht der Richter auch ohne Berücksichtigung von Vorstrafen oder zuvor angeordneter Sicherheitsverwahrung möglich: Denn das Gewaltenschutzrecht schütze die Opfer häuslicher Gewalt und setze nicht voraus, dass es sich bei dem Täter um einen solchen mit Vorstrafen handele.