Hundesteuer: Erhöhung nur bei „abstrakter Gefährlichkeit“

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat in zwei Urteilen Hundehaltern Recht gegeben, die sich gegen erhöhte Hundesteuern für ihre Tiere gewehrt haben. Die Gemeinden, in denen die Halter mit ihren Hunden leben, hatten die erhöhten Steuersätze damit begründet, dass auch in anderen Bundesländern Bullmastiffs und Bordeauxdoggen als „potentiell gefährlich“ gelten und daher als Maßnahme der Gefahrenabwehr höher besteuert werden. Halter sollen damit animiert werden, auf andere Rassen auszuweichen.

Nach Meinung der Richter bedarf es für die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung allerdings konkreter, tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass die jeweiligen Tiere „abstrakt gefährlich“ sind. Nur alleine der Verweis, dass die Tiere im Vergleich zu anderen Hunden größer und schwerer seien, reiche dafür nicht aus. Um eine verhaltenslenkende Wirkung zu rechtfertigen (also auf das Verhalten der Bürger bei der Auswahl einer bestimmten Hunderasse Einfluß zu nehmen) bedürfe es auch tatsächlicher Anhaltspunkte bezogen auf das jeweilige Tier. Nur die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse rechtfertige deshalb nicht, das Tier mit deutlich erhöhten Sätzen gegenüber anderen Hunden zu besteuern.

Die Kläger hatten im Verfahren eben gerade geltend gemacht, dass ihre Tiere ungefährlich seien und sich deshalb eine höhere Besteuerung verbiete.

Das Urteil ist derzeit (Stand 02.09.2016) nicht rechtskräftig.

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