Am vergangenen Wochenende waren wir mit dem neuen Förster für die Waldgebiete des Verschönerungsvereins für das Siebengebirge rund um den Ölberg unterwegs. Dabei erzählte der gute Mann, dass sich seine Hoffnung auf einen Dienstsitz in Ittenbach vorerst zerschlagen habe – das Land sei knapp bei Kasse, deshalb habe er sein Büro erstmal in der heimischen Wohnung einrichten müssen.
Das verblüfft etwas, ist aber offensichtlich nicht unüblich, wie eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Köln zeigt. Dort hatte ein Förster des Landesbetriebes Wald und Holz NRW darauf geklagt, in seiner Steuererklärung die Aufwände für ein heimisches Arbeitszimmer geltend machen zu können, dass ihm der Forstbetrieb abverlangte, statt selbst ein Büro zu stellen.
Das Finanzgericht entschied nun: Volle Abzugsfähigkeit. Wen der Förster zuhause arbeitet, weil sein staatlicher Arbeitgeber das so will, kann er wenigstens die Kosten geltend machen.
juris – Dienstzimmer eines Försters unbeschränkt steuerlich absetzbar.