Kinderlärm aus Nachbarwohnung ist hinzunehmen

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass „Gepolter“ und „Getrampel“ aus einer Nachbarwohnung, in der eine Familie mit Kindern wohnt, hinzunehmen ist.

Nach Auffassung des Amtsgerichts kann zwar ein Mieter von einem Mieter desselben Mehrfamilienhauses unter dem Gesichtspunkt der Besitzstörung gegebenenfalls die Unterlassung nicht hinzunehmender Geräuschbeeinträchtigungen verlangen.

Kinderlärm sei als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung grundsätzlich als sozialadäquat, zumutbar und zu akzeptierendes typisches Verhalten anzusehen. Auszugehen sei dabei von der Wohnung als familiengeschütztem Raum und dem Umstand, dass Kinder meist in jedem Lebensalter gewisse Störungen hervorrufen. Dabei komme es auch auf die übrigen Verhältnisse im Haus und das Lebensalter der Kinder und Jugendlichen sowie die Verhältnisse der Eltern an.

Zwar müssten die Eltern als Mieter ihnen alles Zumutbare unternehmen, Störungen von anderen Mietern fernzuhalten. Jedoch seien die beklagten Eltern nicht ohne weiteres verantwortlich, wenn sich die 14 bis 16-jährigen Kinder von ihnen nichts mehr sagen ließen. Im Zweifel sei für das Kind und dessen Eltern zu entscheiden. Selbst wenn vereinzelt, wie vom Kläger behauptet, nach 22.00 Uhr „Rumpeln“, „Rumgetrampel“ bzw. „Rumgepolter“ in einem Maße vernehmbar gewesen sein sollte, welches nicht mehr sozialadäquat hinnehmbar gewesen wäre, so liege nahe, dass dies zumindest auch durch die Kinder der Beklagten verursacht worden sei, für deren gelegentliche Verstöße die Beklagten aus den vorgenannten Gründen nicht haftbar zu machen seien.

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