Telekom-Produkt „StreamOn“ darf vorläufig nicht weiterbetrieben werden

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die Deutsche Telekom das von ihr angebotene Produkt „StreamOn“ in der bisherigen Form vorläufig nicht weiterbetreiben darf.

Bei „StreamOn“ handelt es sich um ein kostenloses Zusatzangebot für Mobilfunk-Kunden. Bei Buchung wird der Datenverkehr für bestimmte Dienste nicht auf das vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen des Kunden angerechnet. Eine Nutzung von „StreamOn“ ist nur innerhalb Deutschlands vorgesehen, im Ausland wird der Datenverkehr immer auf das Inklusivdatenvolumen angerechnet. Schon die Bundesnetzagentur stellte fest, dass „StreamOn“ gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung von „StreamOn“ in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung.

Das OVG Münster hat die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verpflichtet der Grundsatz der Netzneutralität die Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs. Hiergegen werde verstoßen, wenn die Ãœbertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Da der Grundsatz der Neutralität ein grundlegendes Funktionsprinzip des Internets zugunsten sämtlicher Nutzer schütze, sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit der Buchung von „StreamOn“ in die Drosselung eingewilligt habe. Außerdem sei es nach europäischen Roaming-Regeln verboten, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen.

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