Kontroverse um das geplante Gesetz zur Förderung von Videoverhandlungen

Die Bundesregierung plant mit einem neuen Gesetzentwurf, Videoverhandlungen im Gerichtswesen zu stärken. Dieses Vorhaben, welches durch die Corona-Pandemie an Bedeutung gewann, stößt jedoch auf Kritik. Der Referentenentwurf, der eine umfassende Neuregelung des § 128a ZPO vorsieht, könnte entgegen seiner Intention die Nutzung von Videoverhandlungen eher erschweren als erleichtern.

Problematische Aspekte des Gesetzentwurfs

Die vorgeschlagenen Änderungen im Gesetzentwurf, wie die Einführung einer Anordnungsmöglichkeit für Videoverhandlungen durch den Vorsitzenden und die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde bei Ablehnung, könnten die gerichtlichen Prozesse verkomplizieren. Insbesondere könnten sich diese Änderungen negativ auf kleinere Streitwerte und den amtsgerichtlichen Massebetrieb auswirken. Die Hauptprobleme, wie die unzureichende technische Ausstattung vieler Gerichte und die fehlende Autonomie der Parteien in der Entscheidung über die Teilnahmeform, bleiben ungelöst.

Kritische Betrachtung der vorgeschlagenen Lösungen

Der Ansatz des Gesetzentwurfs wird als unzureichend und nicht praxisgerecht bewertet. Die Lösungsvorschläge gehen nicht auf die Kernprobleme ein, sondern erschweren das Verfahren für Videoverhandlungen. Es besteht die Befürchtung, dass durch den erhöhten Aufwand und die komplexeren Prozessregelungen die Zahl der Videoverhandlungen sogar sinken könnte, anstatt wie beabsichtigt zu steigen.

Zweifel an der Effektivität des Gesetzentwurfs

Angesichts der Kritikpunkte erscheint es zweifelhaft, ob der Gesetzentwurf in seiner aktuellen Form tatsächlich zu einer Förderung von Videoverhandlungen beitragen wird. Es wird gehofft, dass das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen mutigeren und praxisorientierteren Vorschlag präsentieren wird, der die Autonomie der Parteien stärkt und die technische Ausstattung der Gerichte adressiert.

Hinweis: Dieser Beitrag stammt vom

Bitte beachten Sie:
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage kann in Ihrem konkreten Fall anders sein.
Bitte vereinbaren Sie zur Beratung einen Termin unter nilsbecker.de/telefontermin

In