Tierschutzverein: Keine Akteneinsicht beim Veterinäramt

Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass ein Tierschutzverein keine Akteneinsicht für Verfahren des Veterinäramtes erhalten kann, in dem der Verein nur Anzeigeerstatter ist. Auch wenn dadurch eine eventuelle Verbandsklage erschwert würde, sei ein Akteneinsichtsrecht durch den Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen worden.

Der klagende Tierschutzverein hatte Anzeige wegen einer nach seiner Ansicht nach tierschutzwidrigen Tierhaltung beim Veterinäramt eingereicht. Später wollte er gerne Akteneinsicht nehmen, um so über den Stand des Verfahrens informiert zu werden. Das Veterinäramt lehnte dies mit Hinweis auf eine fehlende Rechtsgrundlage ab und bekam nun vom Verwaltungsgericht Recht mit dieser Auffassung.

Nach Erstattung einer Anzeige ist ein Tierschutzverein in solchen Verfahren ein „nicht beteiligter Dritter“. Akteneinsicht steht aber generell nur Beteiligten in dem Verfahren zu. Daran ändern nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die vor einiger Zeit neu eingeführten Verbandsklagerechte nichts.

Das Verwaltungsgericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass natürlichen Personen ja Einsichtsrechte nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) zustehen könnten, durch die sich die gewünschten Informationen ggfls. beschaffen lassen. In der Tat sind solche Auskunftsverlangen noch immer ein selten gewählter Weg. mit denen sich Bürgerinnen und Bürger Kenntnis über viele verschiedene Vorgänge beschaffen können. Gerade Tierschutzvereine könnten ihre Arbeit dadurch in vielen Fällen optimieren oder den Blick der Öffentlichkeit auf Missstände lenken.

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Nils Michael Becker ist Rechtsanwalt in Bad Honnef – Aegidienberg und informiert sie gerne auch über Möglichkeiten, durch Anfragen nach dem IFG NRW Auskünfte von Behörden zu erlangen. Kontakt: Telefon 02224-97690821 oder kanzlei@nilsbecker.de

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