Besteuerung einer Abfindung für den Verzicht auf eine Erbenstellung seit dem 24.06.2017

Die steuerliche Behandlung von Abfindungen für den Verzicht auf Erbansprüche hat sich mit dem StUmgBG ab dem 24. Juni 2017 wesentlich verändert. Dieser Artikel beleuchtet die Auswirkungen dieser Gesetzesänderung und ihre Relevanz in der Praxis.

Grundlagen der Besteuerung von Abfindungen für Erbverzicht

Seit dem 24. Juni 2017 unterliegen Abfindungen für den Verzicht auf eine behauptete Erbenstellung einer neuen steuerlichen Regelung. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) werden solche Zahlungen als vom Erblasser zugewendet betrachtet. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen auf einen Pflichtteilsanspruch, eine Erbschaft oder ähnliche Ansprüche verzichtet wird.

Die Neuregelung bezieht sich auf verschiedene Arten von Abfindungen, einschließlich jener für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses. Auch Abfindungen für die Zurückweisung von Rechten aus Verträgen des Erblassers fallen unter diese Regelung. Wichtig ist hierbei der Zeitpunkt der Verzichtserklärung, der maßgeblich für die Steuerpflicht ist.

Die steuerliche Erfassung dieser Abfindungen stellt eine signifikante Änderung im Vergleich zur früheren Rechtslage dar. Zuvor waren solche Abfindungen in der Regel steuerfrei. Die Änderung wirkt sich auf alle Erbverzichtserklärungen aus, die nach dem 24. Juni 2017 abgegeben wurden.

Rechtliche Einordnung und Verfassungsmäßigkeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Beschluss vom 1. Dezember 2021 (II B 34/21) klargestellt, dass die Neuregelung keine Rückwirkung hat. Damit stellt sich nach Auffassung des Gerichts die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung nicht. Relevant ist ausschließlich der Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung.

Die gesetzlichen Änderungen schließen eine Regelungslücke, die zuvor bestand. Bis zur Einführung der Neuregelung waren Abfindungen für den Verzicht auf eine behauptete Erbenstellung nicht steuerpflichtig. Dies hat sich mit der neuen Gesetzgebung geändert, wodurch solche Abfindungen nun der Erbschaftsteuer unterliegen.

Die Entscheidung des BFH bietet somit Rechtssicherheit für Betroffene und Rechtsanwender. Die klare Abgrenzung des Zeitpunktes der Steuerentstehung ist insbesondere für Erblasser und potenzielle Erben von Bedeutung, da sie die steuerlichen Folgen ihres Handelns besser abschätzen können.

Praktische Auswirkungen der Neuregelung

Die Neuregelung hat direkte Auswirkungen auf die finanzielle Planung von Erblassern und potenziellen Erben. Vor allem bei der Planung von Erbfolgen und der Gestaltung von Testamenten ist dies zu berücksichtigen. Steuerliche Aspekte spielen nun eine größere Rolle bei der Entscheidung, ob und in welcher Form auf Erbansprüche verzichtet wird.

Für Steuerberater und Rechtsanwälte bedeutet die Neuregelung eine Anpassung der Beratungspraxis. Sie müssen ihre Mandanten über die steuerlichen Konsequenzen von Erbverzichtserklärungen aufklären und entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen.

Die Besteuerung von Abfindungen für den Erbverzicht kann auch Auswirkungen auf die Höhe der Abfindungen selbst haben. Da diese nun steuerpflichtig sind, könnte dies zu einer Anpassung der Abfindungshöhen führen, um die steuerliche Belastung zu kompensieren.

Ausblick und weiterführende Beratung

Die steuerliche Behandlung von Abfindungen für Erbverzichte ist ein komplexes Thema, das individuelle Beratung erfordert. Für eine detaillierte Beratung zu Ihrem spezifischen Fall empfehlen wir Ihnen, einen Termin auf https://nilsbecker.de/telefontermin zu vereinbaren. Dort erhalten Sie professionelle Unterstützung, um die bestmöglichen Entscheidungen im Rahmen der neuen Gesetzeslage zu treffen.

Es ist davon auszugehen, dass sich die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis in diesem Bereich weiterentwickeln werden. Daher ist es wichtig, aktuell informiert zu bleiben und gegebenenfalls rechtzeitige Anpassungen in der Erb- und Steuerplanung vorzunehmen.

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Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage kann in Ihrem konkreten Fall anders sein.
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