Kein Schadensersatzanspruch bei artgerechter Tierhaltung

Das Amtsgericht Koblenz hat in einem Fall entschieden, dass einem Vermieter kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, wenn Parkettkratzer durch eine artgerechte Haltung des Mieters entstanden sind. Es ging um einen Mieter, der einen Labrador hält. Nach Beendigung des Mietverhältnisses forderte der Vermieter Schadenersatz, da das Parkett durch den Hundekrallen zerkratzt war. Der Mieter wies daraufhin, dass ihm zuvor die Hundehaltung ausdrücklich erlaubt worden war, dass die Kratzer aufgrund der artgerechten Haltung und normaler Fortbewegung des Tieres entstanden und somit vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst seien.

Das Amtsgericht Koblenz folgte dieser Ansicht und urteilte gegen den Vermieter. Nach Ansicht des Gerichts umfasst der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache auch das Verhalten der Tiere durch eine artgerechte Haltung des Mieters. In diesem Fall seien die Kratzer also nicht vom Mieter zu haften, sondern vom Vermieter hinzunehmen.

In seinem Urteil stellte das Gericht weiterhin klar, dass ein Anspruch auf Schadenersatz nur dann besteht, wenn die durch den Hund verursachten Kratzer auf ein nicht artgerechtes Verhalten des Tiers zurückzuführen sind. Kratzer durch Scharren an einer bestimmten Stelle, Springen oder plötzliches Abstoppen könnten ein Beispiel dafür sein. In einem solchen Fall könne nicht mehr von einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gesprochen werden. Dies war in diesem Fall jedoch nicht gegeben.

Das Amtsgericht Koblenz hat auch die Haftungsklausel im Mietvertrag als unwirksam eingestuft, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Im Vertrag sollte der Mieter uneingeschränkt für alle Schäden aus der Tierhaltung haften, auch wenn der Schaden im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden ist. Diese Klausel sei jedoch nichtig, da sie den Mieter übermäßig belaste oder benachteilige.

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