Keine Verwendung von Pseudonymen für Werbeanrufe

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass Unternehmen Verbraucher nicht unter falschem Namen anrufen dürfen, sondern bei der telefonischen Anwerbung neuer Kunden stets den richtigen Name verwenden müssen.

Ein Stromanbieter gab bei Werbeanrufen nicht seinen tatsächlichen, sondern einen fiktiven Namen an. Dieses Pseudonym verwendete er bei allen Kundenkontakten. Hiergegen klagte eine Verbraucherin. Das zuerst mit der Angelegenheit befasste LG Darmstadt sah dieses Vorgehen noch als zulässig an.

Das OLG Frankfurt hat der Berufung stattgegeben und die Verwendung von Pseudonymen für Werbeanrufe untersagt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liege eine relevante Irreführung des Verbrauchers vor. Er könnte so zu einer Geschäftsentscheidung kommen, die er sonst nicht getroffen hätte. Außerdem bestehe ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers am richtigen Namen des Gesprächspartners, auch um ggf. vertragliche Ansprüche vor Gericht durchzusetzen. Es mache dabei auch keinen Unterschied, ob Mitarbeiter immer dasselbe Pseudonym verwenden.

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