Das Oberverwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass ein einmal als „gefährlich“ eingestufter Hund dieser Einordnung nicht zwingend auf Lebenszeit unterfällt. Zwar teilte das Oberverwaltungsgericht Münster nicht die Auffassung des Klägers, dass die Regelung des Landeshundegesetzes zur gebundenen Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden im Einzelfall verfassungswidrig ist. Dem Gesetzgeber komme bei der Ausgestaltung der Vorsorge gegenüber der von Hunden ausgehenden Gefahren ein erheblicher Gestaltungspielraum zu. Dabei sei es grundsätzlich sachgerecht und naheliegend, an bestimmte von einem Hund gezeigte und andere Rechtsgüter gefährdende oder verletzende Verhaltensweisen anzuknüpfen.
Die Tatsache, dass das Landeshundegesetz keine explizite Überprüfungsmöglichkeit vorsehe, sei nicht entscheidend. Vielmehr könne es Situationen geben, in denen nach einem einmaligen Verhalten, welches zunächst einen der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW verwirklicht, aufgrund Zeitablaufs, des Alterungsprozesses des Hundes bzw. ergriffener und/oder durch den Amtsveterinär nachvollzogener Trainingsmaßnahmen die Gefährlichkeit des Hundes auch wieder entfallen könne.
In einer solchen Situation gebiete es der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und nach pflichtgemäßen Ermessen über die Aufhebung der Gefährlichkeitsfeststellung zu entscheiden. Hierbei sei insbesondere das Gewicht des bei dem anlassgebenden Vorfall verletzten Rechtsguts in die Ermessenserwägungen einzustellen. Dies führe zur Möglichkeit einer Überprüfung des hierauf gestützten Dauerverwaltungsakts. Einen entsprechenden Antrag müsse grundsätzlich der Hundehalter unter Vorlage entsprechender Nachweise stellen.