Von der ethischen Frage, ob man Pferde nutzen darf (Dressur-Studien 03/2019)

„Es ist die Ethikfrage, bei der man immer wieder landet: Darf man Tiere nutzen? Darf man sie töten? Wir sagen: Ja, man darf. Damit erledigt sich sofort das Thema der Tierrechte. Denn Rechte fangen an mit dem Recht auf Leben. Das haben Nutztiere nicht, ebenso wenig wie Wildtiere übrigens.“

Mit diesen wenig charmanten Sätzen hat sich dieser Tage der Bauernverband des Landes Schleswig-Holstein auf Facebook einen veritablen Shitstorm eingefangen, von dem er sich voraussichtlich längere Zeit nicht erholen wird. Dabei ist die Ausgangsfrage, ob ‚man‘ Tiere nutzen und töten darf, ja auch für Pferdemenschen relevant und neben der ethischen Komponente auch rechtlich nicht jedem klar. Weil auch beim CHIO in Aachen gerade wieder diskutiert wurde, ab wann bestimmte Ausbildungsmethoden „tierschutzrelevant“ und zu verbieten seien, gibt es heute einmal einen kleinen Ausflug in die Grundlagen des Tierschutzrechts in Deutschland.

Wer sich schon mal ein bisschen mit damit beschäftigt hat, weiß vermutlich schon, dass „Tierschutz“ im gesetzlichen Sinne etwas völlig anderes ist als „der Tierschutz“, in dem sich landauf, landab viele Menschen engagieren. Als das Reichstierschutz im Jahre 1933 in erster Fassung verabschiedet wurde, hätte es auch „Tiertötungsgesetz“ oder „Tiernutzungsgesetz“ genannt werden können. Denn das war sein eigentlicher Zweck: Festzulegen, wie man Tiere nutzen und töten darf.

Bis heute hat sich daran, trotz eines reformierten „Tierschutzgesetzes“ (1972) und einem „Staatsziel Tierschutz“ in der deutschen Verfassung (2002) im Kern wenig geändert, auch wenn die ersten Sätze für Nichtjuristen vielleicht so klingen, als ginge es ums Tier:

§ 1:
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Wird der Satz umgedreht, wird klarer, worum es geht: „Jeder darf einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, wenn er einen vernünftigen Grund dafür hat.“ Der rechtlich unangefochtenste „vernünftige Grund“ ist bis heute, ein Tier verspeisen zu wollen, selbst wenn es dafür quer durch Europa zum Schlachten gefahren wird. Der Wunsch, einen Pekinesen besitzen zu wollen, reicht noch immer zur Rechtfertigung von Qualzuchten. Die Freude an Großveranstaltungen wie dem CHIO rechtfertigt bis zu einem gewissen Punkt rechtlich – weil es als Sport gilt – den Einsatz scharfer Ausrüstung und gesundheitsschädlicher Ausbildungsmethoden.

Ein Grund gilt als vernünftig, „wenn er triftig, einsichtig und von einem schutzwürdigen Interesse getragen anzuerkennen ist und wenn er unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit und an seinem Wohlbefinden“, wie es ein Standard-Kommentar zum Tierschutzgesetz formuliert.

Ja, richtig, so vielsagend und gleichzeitig unverbindlich bekommen das eigentlich nur Juristen hin. Und das war durchaus kein Fehler, sondern Absicht des Gesetzgebers. Denn wie schon gesagt: Das Gesetz sollte die Nutzung, Schädigung und Tötung von Tieren ja in der Regel erlauben. Die Mehrheit der Menschen stellt auch nicht infrage, dass die Zucht von Pferden, deren Ausbildung auf einen bestimmten Zweck hin oder der Einsatz bei Turnieren, um damit Geld zu verdienen, ein vernünftiger Grund ist.

Natürlich hat sich seit 1972, als das „Tierschutzgesetz“ als Nachfolger des Reichstierschutzgesetzes verabschiedet wurde, viel getan: Die Strafen und Bußen wurden verschärft, viele Regeln wurden konkretisiert und zusätzliche eingeführt, es gibt neben dem prägenden Tierschutzgesetz inzwischen viele weitere Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die den menschlichen Umgang mit dem Tier regeln. Und insbesondere hat sich sicher auch die öffentliche Meinung darüber, was ein „vernünftiger Grund“ ist, sehr geändert. Das eben ist der Grund, warum unterhalb der Ebene gesetzlicher Bestimmungen auch Verbände wie die FN oder die FEI Regeln aufstellen, die im Rahmen von Verbandsveranstaltungen festlegen, welcher Umgang mit dem Pferd erwartet wird.

Wenn also auf dem CHIO extra ernannte „FEI-Stewards“ an den Vorbereitungsplätzen stehen und auf die Einhaltung von Standards achten sollen, meint das nur am Rande den Standard „Tierschutzgesetz“. Denn der ist in vielen Fällen für die juristische Beurteilung viel zu schwach. Und offensichtlich hat die FN im Gegensatz zum Bauernverband in Schleswig-Holstein wenigstens erkannt, dass Dogmatik nicht auch zu Beliebtheit führt.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe 03/2019 der Dressur-Studien, die Sie hier erwerben können.

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