Die Betreiber von Reiterhöfen möchten häufig gerne Wohnraum direkt auf der Anlage schaffen – entweder für sich selbst oder für Hilfskräfte, denen Wohnraum oft auch als Teil der Entlohnung angeboten wird (das neue Mindestlohngesetz wird da vielleicht noch zu spannenden Diskussionen führen). Jedenfalls dann, wenn der Reiterhof in einem Gebiet liegt, in dem nach dem Bebauungsplan eine Wohnnutzung nicht vorgesehen ist, kann dieser Wunsch am Veto der zuständigen Behörde scheitern. Zu Recht, wie jetzt das Verwaltungsgericht in Trier entschieden hat (Entscheidung vom 28.01.2015 zu 5 K 1624/14.TR – nicht rechtskräftig).
Die Richter sind der Auffassung, dass solche Wohnungen für Personal wenigstens dann nicht genehmigungsfähig sind, wenn der Bebauungsplan Wohnnutzung nicht erlaubt, die Wohnungen großzügig dimensioniert sind und sich deshalb nicht in die Umgebung einfügen. Wesentliches Argument war damit, dass solche Wohnungen keine „Nebenanlagen“ sein können, weil die Wohnnutzung ohnehin eine in den einschlägigen Vorschriften geregelte Hauptnutzungsart sei, womit die Einordnung als Nebenanlage direkt scheitere.
Ein entsprechender Bauantrag würde also bestenfalls Sinn machen, wenn die geplanten Räume nicht sehr groß sind (im vorliegenden Fall sollte die Wohnfläche 335 Quadratmeter betragen) und ihre Ausführung auch andere Nutzungen ermöglicht.