Für die Mandantin war das kurz vor Weihnachten noch eine schöne Nachricht: Seit bald drei Jahren streitet sie mit einer Sattelkundin, heute hat das Amtsgericht ihr umfassend Recht gegeben. Die Kundin verlangte den Ersatz eines (damals) fast neuwertigen Sattels, nachdem die Mandantin daran (von der Kundin gewünschte) Änderungen gemacht hatte. Den Sattel hatte die Kundin zuvor von einem anderen Sattler gekauft, dem sie aber scheinbar ebenfalls nicht mehr traute.
Obwohl der Sattel noch recht neu war, ließ die Kundin die Passform nicht vom Verkäufer prüfen, sondern engagierte meine Mandantin. Die stellte (zutreffend) fest, dass die Passform nicht optimal war und schlug ein paar Änderungen vor, die von der Kundin dann auch so beauftragt wurden. Unter anderem sollten die Gurtstrupfen versetzt werden, damit die Reiterin besser im Schwerpunkt sitzt.
Kaum erledigt, verweigerte die Kundin aber die Zahlung der Rechnung und beklagte, das Pferd habe nun Rückenschmerzen. Zudem sei durch den Umbau der Strupfen der Sattel unheilbar beschädigt – per Anwalt verlangte sie den Neupreis des Sattels als Schadensersatz und Mietkosten für einen angeblichen Leihsattel. Mehrfache Zeugenvernehmungen, ein teures Gutachten und diverse Verhandlungstermine später steht nun fest: Meine Mandantin muss nicht zahlen, bekommt aber ihr Honorar.
Im Kern wurde unter anderem über die Frage gestritten, ob meine Mandantin die Kundin hätte darüber informieren müssen, dass durch die Änderungen am Sattel (u.a. eine zusätzliche Bohrung für neue Gurtstrupfen) die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer des Sattels erlöschen können. Das Gericht bestätigte nun unsere Meinung, dass eine solche Belehrungspflicht nicht besteht. Auch den Vorwurf der Klägerin, der Eingriff habe die Statik des Sattels verändert, wies das Gericht zurück: Genau das nämlich sei Inhalt und Ziel des Änderungsauftrages gewesen. Sprich: Wer eine solche Änderung bestellt, kann sich nicht anschließend darüber beschweren.
Ein umfangreiches Gutachten mit Satteldruckmessung hatte in diesem Jahr erbracht, dass die Druckverteilung des Sattels sehr ausgewogen ist. Der Sachverständige konnte zudem zeigen, dass die Abwehrreaktionen des Pferdes auf den Sattel weniger deutlich waren, als bei dem von der Klägerin genutzten (und für gut befundenen) Ersatzsattel. Trotz langer Befragung des Sachverständigen in mündlicher Verhandlung konnte die Klägerin ihm keine gegenteilige Aussage entlocken.
Weil meine Mandantin also die Arbeiten fehlerfrei erbracht hatte, sprach das Gericht ihr zudem noch das ausstehende Honorar für die Satteländerungen zu. Weil die Klägerin für ihren vergeblichen Versuch nun auch die (nicht unerheblichen) Kosten des Verfahrens zu tragen hat, fällt für meine Mandantin im Gegenzug ein hübsches Weihnachtsgeld an. Sie hat es verdient.